bullet2 Tarifvertrag

INHALTSVERZEICHNIS
Seite
GELTUNGSBEREICH
3
EINSTELLUNGEN UND ENTLASSUNGEN
5
ARBEITSZEIT
7
SCHICHTARBEIT
10
TEILZEITARBEIT
10
MEHRARBEIT
11
ZUSCHLÄGE
13
KURZARBEIT
14
ARBEITSUNTERBRECHUNG UND ARBEITSVERSÄUMNIS
14
LOHN- UND GEHALTSZAHLUNG
17
URLAUB
18
URLAUBSDAUER
20
URLAUBSGELD
20
MONTAGE
21
UNFALLSCHUTZ
22
FREISTELLUNG VON DER ARBEIT
22
GELTENDMACHUNG UND VERWIRKUNG VON ANSPRÜCHEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS
23
SCHIEDSVERFAHREN
23
SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG
24
VERTRAGSDAUER
27
PROTOKOLLNOTIZEN ZUM MANTELTARIFVERTRAG VOM 24.01.1997
28
ANLAGE ZU ZIFFER 116 SCHIEDSVERTRAG
28


MANTELTARIFVERTRAG

für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland

MTN

  1. Geltungsbereich

1.       Dieser Vertrag gilt: räumlich:

für die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen; in Nordrhein-Westfalen für den Landesteil Westfalen einschließlich Lippe.

fachlich:

für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz-und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faserund Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe, sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z.B.

Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:

1.       Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,

2.       Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,

3.       Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z.B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,

4.       Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,

5.       Türen, Tore, Fenster, Rolläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau und andere Bauteile, Zäune aller Art,

6.       Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,

7.       Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,

8.       Särge, Grabkreuze,


9.       Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel,

10.     Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte,' Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,

11.     Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,

12.     Leisten und Rahmen aller Art,

13.     Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,

14.     Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren,

15.    Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,

16.    Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,

17.    Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,

18.    Fässer, Faßdauben, Faßteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,

19.    Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,

20.     Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme,

21.    Natur-, Preßkorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Preßholz,

22.    Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendieien, Holzpflaster und Schindeln,

23.    Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,

24.    Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,

25.    Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,

26.     Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten; Holzbiegereien,

27.    Herstellung von Modellen aller Art,

28.           Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,

29.    Kunststoffspritzereien und -extrusionen,

30.    Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,

31.    Schaumstoffe,

32.     Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,

33.     Boden- und Wandbeläge,

34.     Als Nebenbetriebe

a)   Sägewerke;

b)   Spalt- und Hobelwerke;

c)   Sperrholz-, Spanplatten- und Furnierwerke;

d)   Holzlagergerplätze;

e)   Holzimprägnieranlagen. persönlich: für Arbeiter,

für Angestellte, soweit sie von den jeweiligen Gehaltstarifverträgen erfaßt werden, für Auszubildende sowie Arbeitgeber, soweit die vorgenannten Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind.

  1. Einstellungen und Entlassungen

2.       Bei Einstellungen und Entlassungen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die nachstehenden Vereinbarungen der Ziffern 3 bis 18.

3.       Bei geplanter Einstellung ist dem Betriebsrat Auskunft über die Person des Bewerbers zu geben.

4.       Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich eine persönliche Vorstellung vor der Einstellung gewünscht, so sind dem Bewerber die ihm entstehenden Kosten für die Reise und den Aufenthalt zu vergüten.

5.       Nach Abschluß eines Arbeitsvertrages sind die Arbeitsbedingungen, mindestens die Art derTätigkeit, die Lohn- oder Gehaltsgruppe und die Zusammensetzung des Lohnes oder Gehaltes sowie Art und Höhe etwaiger Zulagen schriftlich festzulegen. Die Festlegung der Art der Tätigkeit schließt nicht aus, daß der Arbeitnehmer mit anderen, seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeiten beschäftigt werden kann.

Änderungen der Arbeitsbedingungen sind schriftlich zu bestätigen.

6.       Originalzeugnisse und andere vom Arbeitnehmer der Bewerbung beigefügte oder abgegebene Originalpapiere sind ihm innerhalb von vier Wochen nach Einstellung zurückzugeben.





7.       Bei Einstellung kann eine Probezeit bis zu drei Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

8.       Es können auch Arbeitsverträge auf Zeit, zur vorübergehenden Aushilfe oder für einen bestimmten Zweck abgeschlossen werden.

Befristete Arbeitsverträge sind ab dem 6. Monat der Betriebszugehörigkeit mit den tariflichen Kündigungsfristen kündbar.

    1. In den Fällen der Ziffer 8 endet das Arbeitsverhältnis mit
    2. Ablauf der vereinbarten Zeit, mit Fortfall des für die Aushilfstätigkeit maßgebenden Grundes oder mit Erreichen des Zwecks.

10.     Arbeitsverträge zur vorübergehenden Aushilfe können beiderseits innerhalb des ersten Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist täglich zum Arbeitsschluß, innerhalb der nächsten 2 Monate unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Wochenschluß gelöst werden.

11.     Wird die Aushilfsarbeit über die Dauer von 3 Monaten fortgesetzt, so gelten die allgemeinen Kündigungsfristen der Ziffer 13.

12.     Arbeitsverträge auf Probe, auf Zeit, zur vorübergehenden Aushilfe oder für einen bestimmten Zweck sind schriftlich zu vereinbaren. Wird die Schriftform nicht gewahrt, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

13. Soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, können alle Arbeitsverhältnisse nur mit einer Mindestkündigungsfrist von einem Monat zum 15. des Monats oder zum Monatsende beiderseits gekündigt werden.

Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen werden hiervon nicht berührt.

14.     Die gesetzlichen Vorschriften über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.

15.      Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist auf Verlangen des Gekündigten schriftlich zu bestätigen.

16. Nach der Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen die nachweisbar notwendige Zeit zur Bewerbung um eine andere Arbeitsstelle bis zur Höchstdauer von einem Arbeitstag unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren.

17.     a) Nach der Kündigung sowie vor Ablauf eines auf Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis zu erteilen, das bei der Aushändigung des endgültigen Zeugnisses zurückzugeben ist.

b)   Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das Angaben über Dauer und Art der Beschäftigung enthält. Auf Wunsch ist das Zeugnis auf die Führung und die Leistungen unter Angabe des Spezialfaches und der besonderen Tätigkeit sowie auf die Zugehörigkeit zur entsprechenden Beschäftigungsgruppe auszudehnen.



c)   Ein Zwischenzeugnis, das den gleichen Anforderungen zu entsprechen hat, ist auf Wunsch bei begründetem Anlaß auch ohne Vorliegen einer Kündigung zu erteilen.

18.     Wird der Arbeitnehmer aus Gründen entlassen, die er nicht zu vertreten hat und innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten wieder eingestellt, so ist bei der Bemessung der tarifvertraglichen Ansprüche und Rechte die vor der Entlassung verbrachte Beschäftigungszeit auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

  1. Arbeitszeit

19.     a)   Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden von montags bis freitags.

Durch Betriebsvereinbarungen kann im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen für Betriebsabteilungen oder den ganzen Betrieb davon ab gewichen werden.

b)   Durch Betriebsvereinbarungen für Betriebsabteilungen oder den ganzen Betrieb sind folgende abweichende Regelungen zulässig:

1.   Planwochenarbeitszeiten

zwischen 28 und 40 Stunden

wenn im Planungszeitraum durchschnittlich die regelmäßige Arbeitszeit gem. Ziff. 19 a) pro Woche für jeden Vollzeitarbeitnehmer erreicht wird.

2.   Freischichtregelung

unter Vereinbarung mit einer höheren Wochenstundenzahl bis zu 40 Stunden pro Woche und Zeitausgleich durch geplante ganze Freischichten,

bei einer Planung für ein volles Jahr nach folgender Staffel

Wochenstunden    Freischichten

40    30

39,5    27

39    24

38,5    21

38    18

37,5    15

37    12

36,5    9

36    6

35,5    3
und bei einem kürzeren Zeitraum entsprechend.

Der Planungszeitraum für Vereinbarungen gemäß 1. und 2. beträgt höchstens ein Jahr und mindestens vier Wochen im Jahr. Der Planungszeitraum ist auch Ausgleichszeitraum.




3.   Arbeitszeitkonten

auf Grundlage der 35-Stunden-Woche mit einer jeweils durch Betriebsvereinbarung festgelegten, wechselnden Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 40 Stunden. Die Ankündigungsfrist beträgt 14 Tage nach Abschluß der Betriebsvereinbarung.

Die Abweichung von der tariflichen Sollwochenarbeitszeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 60 Stunden Zeitguthaben bzw. 30 Stunden Zeitschuld betragen. Es ist ein Arbeitszeitkonto zu führen.

Der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitschulden muß nicht im voraus mitgeplant werden. Er erfolgt längstens innerhalb von 12 Monaten mit einer Ankündigungsfrist nach Betriebsvereinbarung von mindestens 14 Tagen.

Unbeschadet dieser Regelungen hat jeder Arbeitnehmer bei bestehenden Zeitguthaben das Recht auf Freizeitausgleich nach den Regelungen über die Inanspruchnahme von Urlaub.

Erfolgt bis zum Ende der vereinbarten Frist kein Ausgleich des Arbeitszeitsaldos, so ist ein evtl. Zeitguthaben wie Mehrarbeit zu vergüten. Erfolgt bei Unterdeckung des Arbeitszeitkontos kein Ausgleich und liegt eine Vereinbarung innerhalb des Ausgleichszeitraums nicht vor, entfällt der Minussaldo.

c)   Werden abweichende Betriebsvereinbarungen getroffen, erfolgt die Lohnzahlung auf der Basis der 35-Stunden-Woche.

Regelungen nach Ziffer 19 b) 1. mit Planungszeiträumen von 6 und mehr Monaten können 14 Tage vor der in Frage stehenden Arbeitswoche bei sich gegenüber dem Plan verändernden Situationen durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden.

Regelungen nach Ziffer 19 b) müssen mindestens 14 Tage vor Beginn des Planungszeitraumes bekanntgegeben werden.

d)   Betriebsvereinbarungen nach b) und c) haben sich an der zu erwartenden Auftrags- und Beschäftigungssituation des Betriebes und den Interessen der Belegschaft zu orientieren.

e)   Arbeitnehmern, die an Arbeitsplätzen mit dreischichtiger Arbeitsweise arbeiten, sind pro Schicht insgesamt 30 Minuten bezahlte Pausen (Kurz-und/oder Ruhepausen) zu gewähren.

Arbeitszeiten über acht Stunden, einschließlich der Pausen von 30 Minuten (Kurz-und/oder Ruhepausen) pro Schicht, sind als Mehrarbeit zu vergüten.

f)    Arbeitnehmer, die an dreischichtigen Arbeitsplätzen arbeiten, erhalten für 30 geleistete Nachtschichten eine bezahlte Freischicht, wenn sie diese Nachtschichten innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 15 Monaten geleistet haben.







Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch ständig Nachtschicht leisten, erhalten für 90 geleistete Nachtschichten eine bezahlte Freischicht. Die Gewährung der Freischichten ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

20.     Die regelmäßige Arbeitszeit ist grundsätzlich auf alle Arbeitstage von montags bis freitags mit der Maßgabe zu verteilen, daß an keinem Arbeitstag länger als acht Stunden pro Tag gearbeitet wird.

21. Ist aus zwingenden Gründen eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit in der Woche oder Doppelwoche notwendig, oder wenn an Sonnabenden regelmäßig gearbeitet werden soll, so sind die Tarifvertragsparteien von der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zu unterrichten.

Kommt es durch Betriebsvereinbarung zu vom Tarifvertrag abweichenden Regelungen, bedürfen diese der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

22.     Die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes durch Betriebsvereinbarung, im übrigen nach Anhörung der Belegschaft betrieblich geregelt.

23.     Die an Arbeitstagen durch Betriebsfeiern, Volksfeste, öffentliche Veranstaltungen oder aus ähnlichem Anlaß ausfallende Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auf die Werktage von sechs zusammenhängenden Wochen verteilt werden. Dasselbe gilt, wenn in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen verkürzt wird oder ausfällt. Im Sinne dieser Bestimmungen gelten Weihnachten und Neujahr als zwei getrennte Anlässe. Die Verteilung der Vor- oder Nachholzeit innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt durch Betriebsvereinbarung. Der Vor- und Nachholzeitraum muß unmittelbar an die Woche anschließen, in der die Ausfalltage liegen.

24.     Der 24. Dezember bleibt arbeitsfrei. Dieser Tag ist nach dem Ausfallprinzip zu bezahlen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit des Betriebes erforderlich ist.

Soweit am 24. Dezember Reparaturarbeiten erforderlich sind, kann eine von Satz eins und zwei abweichende Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

25.     Die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft haben (z.B. Maschinisten, Heizer und Kraftfahrer), darf einschließlich der Arbeitsbereitschaft bis zu 45 Stunden verlängert werden. Die darüber hinausgehende Arbeitszeit ist Zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

26.     Die gesamte Arbeitszeit der Kraftfahrer und Beifahrer im Fernverkehr darf einschließlich Vor- und Abschlußarbeiten und der Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Ruhepausen, 70,5 Stunden in der Woche, 129 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten.

Bei der Festsetzung der Arbeitszeit der Kraftfahrer und Beifahrer sind die gesetzlichen Vorschriften der EG-(EWG-) Verordnungen sowie des Bundes und der Länder zu beachten.

27.     Die Festlegung der speziellen Arbeitsbedingungen der in Ziffer 26 aufgeführten Arbeitnehmer bleibt der bezirklichen Regelung vorbehalten.



28.     Die gesamte Arbeitszeit der Wächter kann in einem Zeitraum von vier Wochen bis zu 220 Stunden ausgedehnt werden. Die Schicht der Wächter darf bis zu 12 Stunden täglich betragen. Die Freizeit ist so zu legen, daß derArbeitnehmer an jedem zweiten Wochenende 36 Stunden arbeitsfrei hat.

29.     Für die Arbeitszeit der Frauen und Jugendlichen gelten die gesetzlichen Schutzbestimmungen.

  1. Schichtarbeit

30.      a) Schichtarbeit ist nur bei Vorliegen betrieblicher Gründe unter Wahrung der Interessen der Beschäftigten zulässig.

Sie bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.

b)   Umfang und Gestaltung von Schichtarbeit haben gesundheitliche Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden und sollen sozialverträglich sein.

c)   Die Einführung von Schichtarbeit erfordert den Abschluß einer Betriebsvereinbarung. Diese muß mindestens regeln

- die Gründe für die Schichtarbeit und gegebenenfalls ihre Zeitdauer,

- die Anzahl der Produktionsschichten und die zeitliche Dauer der Schichtarbeit.

- die betroffenen Abteilungen und Arbeitsplätze,

- die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitsschichten,

- einen nachvollziehbaren, grundsätzlichen Schichtbesetzungsplan.

d)   Jedem Arbeitnehmer, der in Schicht arbeitet, ist ein persönlicher Schichtplan auszuhändigen. Er ist dem Arbeitnehmer mindestens einen Monat vor Beginn des Planungszyklus auszuhändigen.

e)   Der Schichtplan hat sich möglichst an folgenden Zielen zu orientieren

- wochenendnahe freie Tage,

- Nacht-/Frühschichtwechsel 6.00 Uhr,

- Spät- und Nachtschicht nicht länger als Frühschicht,

- Schichtenaustauschmöglichkeit für die einzelnen Arbeitnehmer.

  1. Teilzeitarbeit

31.     a)   Grundsätze

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit die tarifliche Regelarbeitszeit unterschreitet.

Betriebsangehörige in Teilzeitarbeit sind den Betriebsangehörigen in Vollzeit in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt, sofern sich aus gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.




b)   Umfang der Arbeitszeit

Teilzeitarbeit soll nur dann vereinbart werden, wenn die Arbeitsbedingungen die Sozialversicherungspflicht begründen.

c)   Zeitliche Lage der Arbeitszeit

Umfang und zeitliche Lage der Arbeitszeit sind schriftlich zu vereinbaren.

Die Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilt werden unter Berücksichtigung gesetzlicher und tariflicher Bestimmungen.

Die Arbeitszeit kann in Ausnahmefällen überschritten werden. Die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit gilt als Mehrarbeit, Mehrarbeitszuschläge sind nur für die Stunden zu zahlen, die über die jeweilige betriebliche Regelarbeitszeit der vollzeitig Beschäftigten hinaus geleistet werden.

d)   Das Recht des Betriebsrates aus § 87 BetrVG bleibt unberührt.

e)   Vergütung

Die Vergütung für Teilzeitarbeit erfolgt anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitarbeit.

Das gilt auch für alle sonstigen tariflichen Zahlungsregelungen, soweit sich aus dem Tarifvertrag nichts anders ergibt.

f)    Urlaub

Der Urlaub der Teilzeitbeschäftigten beträgt 30 Tage (das sind 6 Wochen) pro Kalenderjahr. Die Bezahlung richtet sich nach der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Antritt des Urlaubs.

Teilzeitbeschäftigten Angestellten ist das monatliche Gesamtgehalt einschließlich sämtlicher wiederkehrender Vergütungen weiterzuzahlen.

  1. Mehrarbeit

32.     Mehrarbeit ist die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.

33.     a) Mehrarbeit für Betriebsabteilungen oder den ganzen Betrieb kann bis zu einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden, jedoch nur bis zur Höchstdauer von 47,5 Stunden wöchentlich für insgesamt 16 Stunden im Monat mit Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden. Die Befugnisse des Arbeitgebers aus § 6 Arbeitszeitordnung bleiben durch diese Regelung unberührt.

b)   Weitergehende Mehrarbeit kann mit Zustimmung des Betriebsrates nur




im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden.

Für diese weitergehende Mehrarbeit ist neben dem Zuschlag nach Ziffer 35 ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von vier Monaten nach Leistung der Mehrarbeit zu gewähren.

c)   Über unvorhergesehene Mehrarbeit einzelner Arbeitnehmer ist der Betriebsrat nachträglich zu unterrichten.

Protokollnotiz

Soweit Meinungsverschiedenheiten über den Anwendungsbereich der Ziffer 33 c) entstehen, ist hierüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

d)   Auf Wunsch des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers sind innerhalb von drei Monaten die Mehrarbeitsstunden nach Ziffer 33 a) und c) durch Freizeit im Verhältnis 1:1 im Rahmen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auszugleichen.

e)   Durch Betriebsvereinbarung kann auf Initiative des Arbeitgebers oder des Betriebsrates ein Freizeitausgleich von der ersten Mehrarbeitsstunde an vereinbart werden.

f)    Mehrarbeitszuschläge gemäß Ziffer 35 a) und b) sind auch bei einem Freizeitausgleich für die Mehrarbeitsstunden für den Monat zu bezahlen, in dem Mehrarbeit geleistet wurde.

g)   Der Anspruch auf Freizeitausgleich auf Wunsch des Arbeitnehmers besteht nur, wenn der Wunsch rechtzeitig vor Abschluß des Abrechnungszeitraumes geltend gemacht wird. Der Zeitpunkt des Freizeitausgleichs ist in diesem Falle mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Protokollnotiz

Im Fall der Nichteinigung über den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs ist entsprechend der Regelung bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG zu verfahren.

h)   Ausgenommen von Ziffer 33 a) sind Monteure und Mitarbeiter im Aussendienst. Für diese ist ein evtl. Freizeitausgleich durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

34.     Wird in den Betrieben oder Betriebsabteilungen am Sonnabend regelmäßig nicht gearbeitet, so gilt auch die am Sonnabend geleistete Arbeit als Mehrarbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit der Woche verbraucht ist, es sei denn, daß der Arbeitnehmer nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen verpflichtet ist, Vor- oder Nachholarbeit zuschlagsfrei zu leisten.





  1. Zuschläge

35.     Die Zuschläge betragen:

a)   für Mehrarbeit bis zu 2 Stunden täglich    25%
ab der 3. Stunde täglich     50%

b)   für Arbeit an Sonnabenden, die Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist,

bis zu 4 Stunden    25%
ab der 5. Stunde    50%

c)   für Nachtschichtarbeit    20%

d)   für Nachtarbeit, die keine Mehr- oder Schichtarbeit ist    25%

zu c) und d): Als Nachtarbeit bzw. Nachtschichtarbeit gilt die Arbeitszeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr

e)   für Arbeit an Sonntagen    50%

f)    für Arbeit an Feiertagen, für die ein Lohnausfallanspruch

nicht besteht, auch wenn diese auf einen Sonnabend fallen    100%

g)   für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen    200%

h)   Wechselschichtzulage für Arbeitsstunden

zwischen 14.00 und 22.00 Uhr ab 1. Januar 1993    5%

Die tarifliche Wechselschichtzulage wird neben den anderen tariflichen Zuschlägen

gewährt.

Höhere Schichtzulagen können betrieblich vereinbart werden. Im Streitfall entscheidet

die Einigungsstelle unter Vorsitz von Landesschlichter Kraft.

36.     Der Anspruch auf Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag entfällt für Wächter.

37.     Der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag entfällt bei regelmäßiger Schichtarbeit.

38.     a) Die Zuschläge sind bei Zeitlohnarbeit von dem tatsächlichen Stundenlohn zu berechnen. Bei Akkord- und Prämienarbeit ist der Durchschnittsverdienst des letzten Lohnabrechnungszeitraumes, bei Neueingestellten der Durchschnittsverdienst des laufenden Lohnabrechnungszeitraumes zugrunde zu legen. Die Zuschläge nach Ziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.

b)   Angestellte erhalten für die Mehrarbeitsstunde als Grundvergütung 1/151,5 des tatsächlichen Monatsgehalts ohne Zuschläge nach Ziffer 35. Die Zuschläge nach Ziffer 35 werden aus dieser Grundvergütung berechnet.

39.     Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge aus Ziffer 35 ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.



40.     Auf Handlungsreisende finden die Bestimmungen der Ziffern 32 bis 39 keine Anwendung.

  1. Kurzarbeit

41. Wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, insbesondere zur Vermeidung von Entlassungen, kann durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben ohne Betriebsrat nach Anhörung der Belegschaft - von der regelmäßigen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für den Betrieb oder für Betriebsabteilungen ohne Kündigung der Arbeitsverhältnisse abgegangen und Kurzarbeit eingeführt werden.

42.     Kommt innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab Antragstellung eine Betriebsvereinbarung nicht zustande, so ist unverzüglich eine Entscheidung der Einigungsstelle gemäß § 87 Absatz 2 BetrVG herbeizuführen.

43.     Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, so gilt der jeweilige Landesschlichter als unparteiischer Vorsitzender. Wenn kein Landesschlichter zur Verfügung steht, gilt § 98 Arbeitsgerichtsgesetz.

44.     Die Kurzarbeit ist den betroffenen Arbeitnehmern mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn betriebsüblich anzuzeigen.

45.     Der Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld ist unverzüglich zu stellen.

46.     Die Ziffern 41 bis 44 gelten auch für die Einführung von Kurzarbeit, für die kein Kurzarbeitergeld gewährt wird.

  1. Arbeitsunterbrechung und Arbeitsversäumnis

47.     Grundsätzlich wird Arbeitsentgelt nur für die Zeit gezahlt, in der Arbeit geleistet wird sowie für die Zeit der Arbeitsbereitschaft, es sei denn, daß gesetzliche oder tarifliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

Bei einem Freizeitausgleich gemäß Ziffer 33 d) wird das Arbeitsentgelt für die Mehrarbeitsstunden (ohne die Zuschläge nach Ziffer 35) für den Monat gezahlt, in dem die Freizeit genommen wird.

48.     a) Muß die Arbeit für Arbeitnehmer oder einen Teil der Arbeitnehmer wegen einer Störung des Betriebes, beispielsweise wegen eines Maschinenschadens, wegen Brennstoff-, Strom- oder Wassermangels oder aus ähnlichen Gründen unterbrochen werden, so ist die ausgefallene Arbeitszeit innerhalb eines die Ausfalltage einschließenden Zeitraumes von fünf Wochen nachzuholen, sofern nicht durch Betriebsvereinbarung eine andere Regelung erfolgt. Die Nachholarbeit gilt nicht als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

b)   Die in der unterbrochenen Schicht ausgefallene Arbeitszeit wird bis zu vier Stunden bezahlt. Die Schicht gilt als angetreten, wenn die betroffenen Arbeitnehmer sich pünktlich zum regelmäßigen Arbeitsbeginn an der Arbeitsstelle gemeldet haben.




49.     Die zeitliche Festlegung der Nachholstunden erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat nach Anhörung der Belegschaft. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG verbindlich.

50.     Ist die Nachholung der Arbeitszeit nicht durchführbar, so haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit.

51. Eine Vergütung durch den Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit erfolgt nicht, wenn aus öffentlichen Mitteln Entgeltersatzleistungen bezahlt werden.

52.     Ist die Nachholung der Arbeitszeit durch die Art und Schwere der Störung des Betriebes unmöglich geworden, so entfällt jeglicher Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit. In diesem Falle ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitsverhältnisse der von der Betriebsstörung betroffenen Arbeitnehmer fristlos zu lösen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmer mit den alten Rechten wieder einzustellen, sobald die Betriebsstörung mit ihren technischen Folgen beseitigt ist. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung entfällt für die Arbeitnehmer, die nach Beseitigung der Störung auf Aufforderung des Arbeitgebers nicht unverzüglich erklären, daß sie gegebenenfalls nach ordnungsgemäßer Lösung eines bestehenden Arbeitsvertrages - zur Wiederaufnahme der Arbeit im alten Betrieb bereit sind. Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung zur Aufforderung erfüllt, wenn er diese durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekannte Adresse des Arbeitnehmers gerichtet hat.

53.     Im Falle einer Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über den Grund der Verhinderung unverzüglich zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung anzugeben. Der Arbeitnehmer soll möglichst die Wiederaufnahme der Arbeit einen Tag vorher anzeigen.

54.     In den Fällen der Verhinderung an der Arbeitsleistung nach Maßgabe der Ziffern 56 und 57 hat der Arbeitnehmer rechtzeitig bei dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter um Arbeitsbefreiung nachzukommen. Ist dies nicht möglich, so ist spätestens am nächsten Arbeitstag, möglichst bei Arbeitsbeginn, spätestens jedoch bis 12 Uhr, der Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht, so entfällt der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

55.     Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ist Arbeitnehmern bei mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen das ihnen bei der für sie jeweils maßgeblichen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt in vollem Umfang weiterzuzahlen. Dies gilt auch bei mit Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit verbundener Kur oder Rehabilitationsmaßnahme.

Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung bleibt die Vergütung für Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge hierfür außer Betracht.

Im Falle der Verhinderung an der Arbeitsleistung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Kuren gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes über die Anzeige- und Nachweispflichten für alle Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer soll möglichst die Wiederaufnahme der Arbeit einen Tag vorher anzeigen.

56.     In folgenden Fällen der Verhinderung an der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts:



a)    bei seiner Eheschließung für    2 Tage

b)    bei Niederkunft seiner Ehefrau/Lebensgefährtin für    1 Tag

c)    bei seiner Silberhochzeit für    1 Tag

d)    bei Tod seines Ehegatten/Lebensgefährten/in für    3 Tage

e)   bei Tod seiner Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefkinder

und Pflegekinder, falls sie in seinem Haushalt lebten, für    2 Tage

f)    bei Teilnahme an der Beerdigung der unter e) genannten Angehörigen,

die nicht in seinem Haushalt lebten, sowie der Großeltern für    1 Tag

g)   bei seinem Umzug, wenn er einen eigenen Hausstand besitzt
- jedoch höchstens einmal im Jahr - sofern nicht das
Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt ist, für    1 Tag

wenn der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers

von außerhalb zuzieht, für    2 Tage.

57.     In folgenden Fällen der Arbeitsverhinderung wird das Arbeitsentgelt für die unvermeidlich ausfallende Zeit während der Schicht bis zur Höchstdauer von einem Arbeitstag weitergezahlt:

a)   soweit dem Arbeitnehmer nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle oder Krankengeld oder Übergangsgeld zusteht:

bei Arbeitsunfall,

bei ambulanter Behandlung auf Grund eines während der Arbeitszeit erlittenen Arbeitsunfalls,

bei Arztbesuch anläßlich einer während der Arbeitszeit aufgetretenen akuten Erkrankung, sofern der Arzt, gegebenenfalls der Werksarzt, die Notwendigkeit des sofortigen Arztbesuches bescheinigt,

bei amtsärztlich angeordneten Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen sowie bei Arztbesuch anläßlich einer notwendigen Spezialuntersu-chung, sofern diese während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen und der Arzt dies bescheinigt;

b)   bei Vorladung vor Behörden, soweit diese den Verdienstausfall nicht ersetzen; der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer im Strafprozeß Beschuldigter oder im gerichtlichen Verfahren Partei ist oder durch eigenes schuldhaftes Verhalten die Verhandlung vor Behörden veranlaßt hat.

58.     Die Berechnung des Arbeitsentgelts für die nach den vorstehenden Bestimmungen zu bezahlende Zeit erfolgt nach dem Ausfallprinzip.

  1. Lohn- und Gehaltszahlung

59.     a) Bei Lohnzahlungen - abgesehen von Abschlagszahlungen - ist jedem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern, Versicherungsbeiträge und sonstigen Abzüge ausweist.

b)   Erfolgt bargeldlose Lohnzahlung, so ist dem Arbeitnehmer am Ende des Lohnabrechnungszeitraumes die Lohnabrechnung auszuhändigen.

c)   Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen des Bruttolohnes zu geben.

60.     Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Unterlagen zur Berechnung des Entgelts nach näheren Anweisungen des Betriebes rechtzeitig und vollständig auszufüllen und abzuliefern.

61. Der Entgeltabrechnungszeitraum ist ein Monat. Bereits abgeschlossene Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. Im übrigen gilt § 87 Betriebsverfassungsgesetz.

62.     Die monatliche Lohnabrechnung muß so vorgenommen werden, daß der Arbeitnehmer spätestens am 9. Arbeitstag des folgenden Monats über den Lohn verfügen kann.

Eine abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben ohne Betriebsrat im Einvernehmen mit der Belegschaft - getroffen werden.

63.     Die Zahlung des Gehaltes und der Ausbildungsvergütung erfolgt am letzten Arbeitstag für den abgelaufenen Monat. Die Ziffern 59 und 60 gelten entsprechend.

64.     Arbeitnehmer, die nicht nur vorübergehend Minderleistungen erbringen, können unter den tariflichen Sätzen entlohnt werden. Der Abschlag für sie richtet sich nach dem Grad der Minderleistung. Die Minderbezahlung bedarf der Zustimmung der am jeweiligen Tarifvertrag beteiligten Tarifvertragsparteien. In diesem Fall bedarf es keiner Änderungskündigung. Die Entgeltänderung tritt mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist in Kraft. Die Kündigungsfrist errechnet sich vom Tage der Bekanntgabe der Entscheidung der Tarifvertragsparteien durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.

65.     Die nachstehende Regelung gilt nur für Betriebe mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 1 BetrVG):

Stirbt ein Arbeitnehmer nach mehr als vierjähriger Betriebszugehörigkeit, so erhalten Ehegatte, Eltern oder Kinder, sofern der Verstorbene zu deren Lebensunterhalt bis zu seinem Ableben überwiegend beigetragen hat, als Beihilfe zusätzlich einen Monatsverdienst. Die Beihilfe erhöht sich bei neunjähriger Betriebszugehörigkeit oder Tod infolge eines Arbeitsunfalls unabhängig von der Betriebszugehörigkeit auf zwei Monatsverdienste.

Kommen für die Zahlung mehrere Personen in Betracht, so wird die Verpflichtung des Arbeitgebers durch Leistung an eine von ihnen erfüllt.

Leistungen im Sterbefall aus Unterstützungseinrichtungen, die der Arbeitgeber allein finanziert, können angerechnet werden.


  1. Urlaub

66.     Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft, der Urlaubsanspruch ist deshalb grundsätzlich durch Freistellung von der Arbeit zu erfüllen.

67.     Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck widersprechende, auf Erwerb gerichtete Arbeit oder Tätigkeit gegen Entlohnung ausüben. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung entfällt der Anspruch auf Urlaubsvergütung in der Höhe, in der der Arbeitnehmer für seine unerlaubte Arbeit eine Entlohnung erhalten hat. Er verliert außerdem seinen Anspruch auf das anteilige zusätzliche Urlaubsgeld. Dafür bereits gezahlte Beträge sind als Vorschuß zurückzuzahlen.

68.     Den Urlaubszeitpunkt setzt der Arbeitgeber unter Beachtung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes fest; hierbei ist den Wünschen der Arbeitnehmer und den Betriebsbedürfnissen weitestgehend Rechnung zu tragen. Der Urlaubsplan ist möglichst bis zum 1. März, spätestens aber bis zum 31. März betriebsüblich bekanntzugeben.

69.     Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

70.     Ein Betriebsurlaub muß drei Wochen betragen. Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden.

71.     Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

72.     Als Urlaubstage gelten alle Wochentage mit Ausnahme der Sonntage, Sonnabende, der lohnzahlungspflichtigen Feiertage und des 24. Dezember.

73.     Im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses entsteht für jeden vollen Kalendermonat der Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

74.     a) Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer haben Anspruch auf so viele Zwölftel ihres Jahresurlaubs, als sie in diesem Jahre volle Kalendermonate in dem Betrieb beschäftigt worden sind. Angefangene Kalendermonate werden als volle Kalendermonate gerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Kalendertage in diesem Monat bestanden hat.

b)   Bruchteile von Urlaubstagen, die sich bei der Errechnung des Gesamturlaubs ergeben und mindestens einen halben Tag ausmachen, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, andere Bruchteile nach unten abzurunden.

75.     Der volle Urlaubsanspruch kann im ersten Beschäftigungsjahr erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten geltend gemacht werden. In jedem folgenden Beschäftigungsjahr entfällt die Wartezeit.

76.     Urlaub, der im gleichen Urlaubsjahr in einem früheren Beschäftigungsverhältnis jeder Art gewährt oder abgegolten worden ist, kann auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.




77.     Kündigt der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Urlaubsende sein Arbeitsverhältnis, obwohl er mehr Urlaub erhalten hat, als ihm nach Ziffer 73 zusteht, so sind das überzahlte Urlaubsentgelt und das überzahlte zusätzliche Urlaubsgeld ein Lohn- bzw. Gehaltsvorschuß; dieser kann als solcher beim Ausscheiden unter Anwendung der Zwölftelung geltend gemacht werden. Bei verschuldeter fristloser Entlassung oder unberechtigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer hat dieser das zuviel erhaltene Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld in jedem Falle zurückzuerstatten.

Der Anspruch nach Ziffer 74 bleibt unberührt.

78.     Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als fünf Monate im gleichen Urlaubsjahr dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden. Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt. Ist die Krankheit Folge eines Betriebsunfalls oder gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb ununterbrochen länger als zehn Jahre an, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren.

79.     Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war, nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf des vorgesehenen Urlaubs oder, falls die Krankheit darüber hinaus andauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Arbeitgeber zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen und sich mit diesem darüber zu verständigen, in welchem Zeitraum die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage nachgeholt werden können.

80.     Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Soziallei-stungsträger ein Kur- oder Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden. Dies gilt nicht für Kur- und Heilverfahren, durch die die übliche Gestaltung des Erholungsurlaubs nicht erheblich beeinträchtigt wird. Es gilt ferner nicht für Kuren gemäß § 1305 der Reichsversicherungsordnung.

81. Schwerbehinderte erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub unter Beachtung der in den vorstehenden Vereinbarungen festgelegten Zwölftelung.

82.     Für den Urlaub der Jugendlichen gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

83.     Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres, es sei denn, daß der Arbeitnehmer ihn vorher schriftlich oder über den Betriebsrat schriftlich oder durch Protokoll geltend gemacht hat.

84.     Ein beim Ausscheiden aus dem Betrieb fälliger Urlaubsanspruch ist möglichst während der Kündigungsfrist zu erfüllen. Lassen die betrieblichen Verhältnisse oder persönliche, vomArbeitnehmer nicht zu vertretende Gründe dies nicht zu, so erfolgt eine Abgeltung des Urlaubs.

85.     Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den für das laufende Kalenderjahr bezahlten Urlaub auszuhändigen.


  1. Urlaubsdauer

86.     Die Urlaubsdauer beträgt 30 Urlaubstage.

Bestehende höhere tarifliche Urlaubsansprüche einzelner Arbeitnehmer bleiben unberührt (Besitzstandswahrung).

87.     a) Das Urlaubsentgelt ist aus dem Bruttoverdienst der letzten dreizehn Lohnwochen, bei monatlicher Lohnabrechnung der letzten drei Monate vor Urlaubsantritt zu errechnen. Ist der Arbeitnehmer noch nicht so lange im Betrieb, so ist der Durchschnitt aus dem Zeitraum zu errechnen, während dem das Arbeitsverhältnis besteht.

b)   Bei der Errechnung des Durchschnittsverdienstes bleiben außer Ansatz das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld, Gratifikationen, Jahresabschlußzuwendungen, Einkünfte während der Kurzarbeit (Kurzarbeiterlohn und Kurzarbeitergeld), Zahlungen im Krankheitsfall, die nicht aufgrund der gesetzlichen Entgeltfortzahlung bzw. Ziffer 55 erfolgen, und dergleichen.

c)   Der Bruttoverdienst des Abrechnungszeitraumes wird durch die Zahl der tariflichen regelmäßigen Arbeitsstunden (Ziffer 19 a) geteilt. Kurzarbeitsstunden sowie Arbeitsstunden, die aufgrund von Kurzarbeit oder nicht lohnzahlungspflichtiger Krankheit ausfallen, werden von der tariflichen Arbeitszeit abgezogen. Der so ermittelte Stundenverdienst wird mit der Zahl der tariflichen regelmäßigen Arbeitsstunden multipliziert, die durch den Urlaub ausfallen

d)   Fällt in den Urlaub eine tarifliche Besserstellung, so ist sie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen.

88.     Während des Urlaubs der Angestellten ist das monatliche Gesamtgehalt einschließlich sämtlicher monatlich wiederkehrender Vergütungen weiterzuzahlen. Im übrigen findet Ziffer 87 entsprechende Anwendung.

89.     Das zusätzliche Urlaubsgeld (nach Ziffer 90 und 91) ist auf Verlangen bei Antritt des Urlaubs im voraus zu zahlen. Das gilt nicht für Urlaub unter fünf Tagen.

  1. Urlaubsgeld

90.     Neben dem Urlaubsentgelt wird für den Urlaub nach Ziffer 86 ein zusätzliches Urlaubsgeld gewährt. Es beträgt 56% des Urlaubsentgelts.

91. Auszubildende erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 75 % einer monatlichen Ausbildungsvergütung, mindestens jedoch die bisher regional tariflich geregelten Sätze.

92.     Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entsteht gleichzeitig mit dem Urlaubsanspruch. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate dauert, haben keinen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld.





93.     Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des ersten Jahres seiner Betriebszugehörigkeit, so hat er keinen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes. Das gleiche gilt, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, bei begründeter fristloser Entlassung oder vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.

94.     Wird dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch an Stelle der Gewährung von Urlaub in Freizeit der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten, entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld.

95.     Wird einem Arbeitnehmer fristgemäß gekündigt, der bereits vor dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seinen Urlaub festgelegt hatte, so kann er Abgeltung des Urlaubs verlangen, ohne daß sein Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfällt.

  1. Montage

96.     Für Montage und Reparaturarbeiten außerhalb des Betriebes, die länger als einen Tag bei regelmäßiger täglicher Arbeitszeit in Anspruch nehmen, werden zur Abgeltung der dadurch entstehenden Mehraufwendungen 10 Prozent des tariflichen Stundenlohnes auf der Grundlage der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Dieser Prozentsatz ist tariflicher Mindestsatz.

97.     Für Montagearbeiten in Entfernungen, die ein Übernachten erforderlich machen, werden zur Abgeltung der dadurch entstehenden Mehraufwendungen für jeden Tag der durch die Montage bedingten Abwesenheit im Betrieb sechs Stundenlöhne der in der unteren Tabelle aufgeführten tariflichen Facharbeiterecklöhne gezahlt. Für den Rückreisetag ist dieser Satz in allen Fällen um 2/7 für nicht in Anspruch genommene Übernachtung zu kürzen. Bei Gewährung von Kost und Unterkunft durch den Arbeitgeber werden von dem obigen Satz 3/7 für Kost und 2/7 für Unterkunft gekürzt. Daneben besteht kein Anspruch gemäß Ziffer 96.

Protokollnotiz zu Ziffer 97

Die Ecklöhne betrugen in den jeweiligen Tarifbezirken am 31. Dezember 1988

Schleswig-Holstein    13,90DM

Hamburg    17,00DM

Niedersachen/Bremen    14,01 DM

Westfalen, Lippe und Serien-

möbelbetriebe des Handwerks

jeweils    13,97DM

Die in der Protokollnotiz zu Ziffer 97 festgehaltenen Sätze werden zur Berechnung der Abgeltung ab 1. Januar 1993 um 10% und ab 1. Januar 1995 um weitere 10% erhöht.

Die Sätze belaufen sich demnach

ab 1.1.1993    ab 1.1.1995

Schleswig-Holstein    15,29DM                16,82DM
Hamburg                                                             18,70DM                20,57DM
Niedersachsen/Bremen                                      15,41DM                16,95DM
Westfalen-Lippe und Serien-
möbelbetriebe des Handwerks
jeweils                                                                15,37DM                16,91 DM




Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, daß bei Ablauf des Vertrages eine Überprüfung der festgelegten Sätze erfolgt.

98.     Bei Montage und Reparaturarbeiten im Ausland sind Einzelvereinbarungen zu treffen.

99.     Findet die Arbeit an einem Ort mit höheren Tariflöhnen statt, so werden der Stundenlohn und die Auslösung nach Ziffer 97 nach dem Tariflohn des Ortes berechnet, in dem die Montagearbeit ausgeführt wird.

100.   Bei mehrtägigen Montagearbeiten gilt die Feiertagsregelung des Montageortes.

101.   Dauert die Montage länger als vier Wochen, so ist die Vergütung für Heimfahrten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders zu vereinbaren. Dem Arbeitnehmer steht jedoch für je vier Wochen auswärtiger Montage eine freie Hin- und Rückfahrt zu.

102.   a)   Der Mehraufwand an Fahrzeit und Fahrgeld wird bezahlt, und zwar die Fahrzeit als Arbeitszeit mit dem tariflichen Stundenlohn ohne Aufschläge.

b)   Werden während der Fahrzeit auftragsgemäß Arbeiten im Interesse des Betriebes (z.B. Transport anderer Arbeitnehmer oder von Materialien, die über den Rahmen des zumutbaren Hand- oder Reisegepäcks hinausgehen) durchgeführt, so gelten für die Entschädigungen des Fahrers die üblichen tariflichen Regelungen.

103.   Die Ziffern 96 bis 102 gelten nicht für Angestellte. Für diesen Personenkreis ist eine Regelung durch Betriebsvereinbarung zu treffen.

  1. Unfallschutz

104.   Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und für ihre Anwendung Sorge zu tragen. Maßnahmen zur Verhütung von Betriebsunfällen und Gesundheitsschädigungen, die wegen der Besonderheit der betrieblichen Verhältnisse erforderlich sind, können durch Betriebsvereinbarung gemäß § 88 BetrVG geregelt werden. Die sich aus den allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Verpflichtungen der Beteiligten, insbesondere die Pflicht zur Meldung an die Berufsgenossenschaften, werden dadurch nicht berührt.

  1. Freistellung von der Arbeit

105. Die Arbeitgeber erklären sich bereit, Betriebsratsmitgliedern oder einer gleichen Anzahl anderer Arbeitnehmer nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten einmal im Jahr unbezahlte Freizeit bis zur Höchstdauer von drei Wochen zur Teilnahme an Schulungen und Ausbildungslehrgängen zu gewähren.

106.   In Betrieben mit über 100 Beschäftigten erhalten zwei Betriebsratsmitglieder, in Betrieben mit 20 bis 100 Beschäftigten erhält ein Betriebsratsmitglied einmal im Jahr





eine Freistellung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme für von der Gewerkschaft durchgeführte Schulungen über Fragen der Betriebsverfassung und über Arbeitsstudien. Sollten über die Auswahl der Betriebsratsmitglieder Meinungsverschiedenheiten aufkommen, sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen.

107.   Der Zeitpunkt der Freistellung soll zwischen dem betreffenden Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nach Maßgabe der betrieblichen Bedürfnisse frühzeitig vereinbart werden. Freistellungen nach Ziffer 106 sind auf Freistellungen nach Ziffer 105 anzurechnen und umgekehrt.

  1. Geltendmachung und Verwirkung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

108.   Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausgezahlten Entgeltbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Entgeltnachweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden; später erfolgende Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

109.   Einwendungen gegen die Richtigkeit der Entgeltabrechnung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Feststellung der Unrichtigkeit vorgebracht werden.

110.   Zuviel gezahltes Entgelt kann der Arbeitgeber zurückfordern oder nachträglich verrechnen, sofern dieser Anspruch eine Woche nach Feststellung des Irrtums angezeigt wird.

111.    Die Verwirkungsbestimmungen der Ziffern 113 und 114 bleiben unberührt.

112.   Über die Art derTilgung der Rückzahlungsverpflichtungen soll zwischen den Beteiligten eine Abmachung getroffen werden, die auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers weitgehend Rücksicht nimmt.

113.   Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen jeder Art und auf Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens zwei Monate, alle übrigen gegenseitigen Ansprüche sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu machen.

114.   Nach Ablauf der angeführten Fristen sind die Ansprüche verwirkt, es sei denn, daß sie vorher dem anderen Teil gegenüber schriftlich (z.B. auf dem Arbeitszettel) geltend gemacht worden sind.

115.   Die Ansprüche der Arbeitnehmer können auch über den Betriebsrat schriftlich oder durch Protokoll geltend gemacht werden.

  1. Schiedsverfahren

116.   Das Schiedsverfahren wird durch den in der Anlage beigegebenen Schiedsvertrag vom 6. Oktober 1969 geregelt.


  1. Schlichtungsvereinbarung

Zweck des Schlichtungsverfahrens

117. Zur Hilfeleistung beim Abschluß von Tarifverträgen vereinbaren die Tarifvertragsparteien ein Schlichtungsverfahren.

118. Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird von Fall zu Fall eine Schlichtungsstelle errichtet. Sie hat den Vorrang vor gesetzlichen Schlichtungseinrichtungen.

Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

119.   Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus dem unparteiischen Vorsitzenden und je drei Beisitzern, die von den Vertragsparteien benannt werden. Die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden hat innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.

120. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Person des unparteiischen Vorsitzenden, so ist die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder eine Stelle, auf die sich die Vertragsparteien einigen, um die Benennung eines unparteiischen Vorsitzenden zu bitten. Der von ihr Vorgeschlagene gilt als von den Vertragsparteien bestellt.

121. Jede Vertragspartei benennt ihre Beisitzer. In begründeten Fällen kann im Laufe des Verfahrens ein Austausch erfolgen.

122.   Die Schlichtungsstelle ist im jährlichen Wechsel die Geschäftsstelle des Verbandes einer der Vertragsparteien, beginnend im Jahre 1976 mit der Arbeitgeberseite.

Anrufung der Schlichtungsstelle

123. Das Schlichtungsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn die Tarifverhandlungen gescheitert sind oder wenn eine Partei sich weigert, nach Auslaufen eines gekündigten Tarifvertrages Tarifverhandlungen aufzunehmen.

124. Die Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn beide Vertragsparteien dies gemeinsam feststellen, oder wenn eine Vertragspartei dieses der anderen Vertragspartei durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe erklärt.

125. Die Schlichtungsstelle muß auf Anruf einer Vertragspartei tätig werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen.

126.   Die Anrufung erfolgt bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle.

127.   Die Geschäftsstelle hat im Einvernehmen mit dem unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle unter Einhaltung einer siebentägigen Einladungsfrist ihre Beisitzer über die Vertragsparteien und die Parteien des Verfahrens zu einer Sitzung der Schlichtungsstelle einzuladen.

128.   Die Schlichtungsstelle muß innerhalb zwei Wochen nach ihrer Anrufung zusammentreten. Zwischen den Vertragsparteien kann eine Verlängerung dieser Frist vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.




Verfahren vor der Schlichtungsstelle

129. Die Verhandlungen und Beratungen der Schlichtungsstelle werden durch den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geleitet.

130. Die Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Parteivertreter sind zugelassen. Über die Anzahl verständigen sich die Parteien.

131. Die Schlichtungsstelle hat durch Anhörung der Parteien die Streitpunkte und die für die Beurteilung wesentlichen Verhältnisse klarzustellen.

132.   Die Schlichtungsstelle soll versuchen, eine Einigung der Vertragsparteien herbeizuführen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in ihrem Wortlaut niederzuschreiben und von den Parteien zu unterzeichnen.

133. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsspruch zu fällen.

134. Die Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit von fünf Stimmen gefaßt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Schlichtungsstelle ist geheim abzustimmen.

135.   Der Schlichtungsspruch ist vor der Verkündung schriftlich abzufassen und von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterzeichnen. Den Parteivertretern ist bei Verkündung eine Abschrift des Schlichtungsspruches auszuhändigen.

136. Nehmen die Vertragsparteien den Schlichtungsspruch sofort an, so ist diese Annahme von der Schlichtungsstelle zu protokollieren und von den Parteivertretern zu unterzeichnen. Wenn die Parteien den Schlichtungsspruch nicht sofort annehmen, haben sie in einer von der Schlichtungsstelle festzusetzenden Frist die Annahme oder Ablehnung der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären.

137.   Ein durch beide Vertragsparteien angenommener Schlichtungsspruch hat die Wirkung eines Tarifvertrages.

Beendigung des Schlichtungsverfahrens

138.   Das Schlichtungsverfahren ist beendet:

a)   wenn eine Einigung nach Ziffer 132 zustande kommt,

b)   wenn beide Vertragsparteien den Schlichtungsspruch angenommen haben,

c)   wenn ein Schlichtungsspruch gefällt wurde und eine oder beide Vertragsparteien die Ablehnung erklären,

d)   wenn die Schlichtungsstelle eine Fortführung des Schlichtungsverfahrens durch Beschluß für aussichtslos erklärt,

e)   wenn nach erfolglosem Einigungsversuch nach zweimaliger Abstimmung




über den gleichen Schlichtungsvorschlag kein Schlichtungsspruch zustande kommt,

f)    wenn eine oder beide Vertragsparteien sich nicht innerhalb der nach Ziffer 136 von der Schlichtungsstelle festgesetzten Frist geäußert haben.

Verfahren ohne unparteiischen Vorsitzenden

139.   Die Vertragsparteien können im beiderseitigen Einvernehmen auf die Hinzuziehung eines unparteiischen Vorsitzenden zunächst verzichten.

140.   Die Beisitzer jeder Vertragspartei bestimmen einen von ihnen zu ihrem Vorsitzenden.

141. Die Verhandlungen und Beratungen der Schlichtungsstelle werden von Verhandlung zu Verhandlung abwechselnd von einem der Vorsitzenden geleitet. Der andere Vorsitzende bekleidet jeweils das Amt eines Stellvertreters.

142. Die Beschlußfassung erfolgt im Verfahren ohne unparteiischen Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.

143.   Im übrigen finden die Ziffern 123 bis 138 sinngemäß Anwendung.

144. Führen die Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle ohne unparteiischen Vorsitzenden zu keinem Ergebnis, so ist das Verfahren mit einem unparteiischen Vorsitzenden weiterzuführen.

Friedenspflicht

145. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf von vier Monaten nach Ablauf des Manteltarifvertrages, längstens jedoch bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens, keine Kampfmaßnahmen zu führen.

Kosten des Verfahrens

146.   Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Vertragspartei zur Hälfte.

147. Die Entschädigung ihrer Beisitzer übernimmt jede Vertragspartei; jede Vertragspartei trägt die Kosten der von ihr geladenen Sachverständigen.

Dauer der Schlichtungsvereinbarung

148. Die Schlichtungsvereinbarung bleibt acht Monate über die Laufdauer dieses Manteltarifvertrages hinaus in Kraft.






  1. Vertragsdauer

 

149.   Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Der Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 2000 und kann erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, während der Kündigungsfrist in Verhandlungen zur Erneuerung des Tarifvertrages einzutreten.

150. Die Kündigung kann nur von allen beteiligten Arbeitgeberverbänden gegen alle beteiligten Bezirke der Gewerkschaft Holz und Kunststoff oder von allen beteiligten Bezirken der Gewerkschaft Holz und Kunststoff gegen alle beteiligten Arbeitgeberverbände gerichtet werden. Die federführenden Stellen sind berechtigt, für die Gemeinschaft ihrer Seite Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben mit Wirkung für alle. Die Federführung liegt für die Arbeitgeberverbände bei der geschäftsführenden Stelle der Arbeitgeberseite, auf Seiten der Gewerkschaft beim Hauptvorstand der Gewerkschaft Holz und Kunststoff.

Ratingen, den 24. Januar 1997

Für die federführende Stelle der Verbände

gez.: Strecker

Dr. Heumann

Verband der Lippischen Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung e.V., Detmold

gez.: Thomas

Verband der Westfälischen Holzindustrie und Kunst-stoffverarbeitung e.V., Herford

gez.: Strecker

Dr. Heumann

Fachverband Serienmöbel-betriebe des Handwerks, Herford

gez.: Dr. Heumann

Holz und Kunststoff Nord Verband Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und

Schleswig-Holstein der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung e.V. Kiel

Gewerkschaft Holz und Kunststoff -    Hauptvorstand    -

gez.: Rhode

Gewerkschaft Holz und Kunststoff Bezirksleitung Norddeutschland, Hamburg

gez.: Zühlsdorff

Gewerkschaft Holz und Kunststoff Bezirksleitung Niedersachsen/Bremen Hannover

gez.: Fischer

Gewerkschaft Holz und Kunststoff Bezirksleitung Ostwestfalen-Lippe, Herford

gez.: Hölscher

Gewerkschaft Holz und Kunststoff Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Essen

gez.: Nacke

gez.: Merkel






Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V., Oldenburg

gez.: Lehmann

  1. Protokollnotizen zum Manteltarifvertrag vom 24.01.1997

1. Die Tarifvertragsparteien erklären ihre Absicht, daß abweichende Regelungen von der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit und der Freizeitausgleich für Mehrarbeit bestehende Arbeitsplätze sichern, neueArbeitsplätze schaffen oder dieAusbildungs-kapazitäten erhöhen sollen.

2.       In die Freischichtenregelung werden Teilzeitkräfte entsprechend ihrer Arbeitszeit einbezogen.

3.       Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, daß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz keine Anwendung findet.

Ratingen, den 24.01.1997

Für die federführende    Gewerkschaft Holz und Kunststoff
Stelle der Verbände                               -    Hauptvorstand    -

gez.: Strecker    gez.: Rhode
Dr. Heumann

  1. Anlage zu Ziffer 116
    Schiedsvertrag

§1

In dem Bestreben, alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Tarifparteien sowie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus der Auslegung dieses Vertrages ergeben, durch eine tarifliche Schiedsstelle (§§ 101 ff.AGG) zu erledigen, vereinbaren die Parteien das nachstehende Verfahren:

§2 Zur Behandlung und Entscheidung dieser Streitigkeiten wird eine Schiedsstelle errichtet.

§3 Die Schiedsstelle ist zuständig:

a)   ausschließlich für Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Vertrages und solcher Vereinbarungen, die auf ihm beruhen,

b)   bei Einzelstreitigkeiten dann, wenn beide Parteien mit der Zuständigkeit der

Schiedsstelle einverstanden sind, 28





c)   bei Einzelstreitigkeiten auch dann, wenn die Tarifvertragsparteien sie zu Streitigkeiten gemäß a) erklären,

d)   wenn über die Anwendung oder Nichtanwendung des Manteltarifvertrages Meinungsverschiedenheiten bestehen.

§4

Die Auslegung der Schiedsstelle ergänzt den Manteltarifvertrag mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

§5

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, daß in diesen Streitigkeiten die Schiedsstelle in Anspruch genommen wird.

§6

In der Abwicklung der büromäßigen Aufgaben der Schiedsstelle wechseln die geschäftsführende Stelle auf Arbeitgeberseite und der Hauptvorstand der Gewerkschaft Holz und Kunststoff von Jahr zu Jahr ab, beginnend im Jahre 1969 mit der Arbeitgeberseite.

§7

Jede der am Manteltarifvertrag beteiligte Tarifvertragspartei ist berechtigt, die Durchführung eines Schiedsverfahrens schriftlich zu beantragen. Der Streitgegenstand ist genau darzulegen; die Anträge sind zu begründen.

§8

Für das Schiedsgericht ernennt jede Partei zwei Schiedsrichter, die aus ihrer Mitte einen Obmann wählen.

§9

Die Benennung der Schiedsrichter erfolgt auf Seiten der Arbeitgeber durch die geschäftsführende Stelle der Tarifgemeinschaft auf seilen der Gewerkschaft Holz und Kunststoff durch den Hauptvorstand.

§ 10

Die Schiedsrichter sollen versuchen, die Streitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Unparteiischen zu schlichten. Erfolgt durch ihre Mitwirkung keine Einigung, so ist ein unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen, über dessen Person sich die Mitglieder der Schiedsstelle verständigen sollen. Erfolgt eine solche Verständigung nicht, so ernennt bei Einzelstreitigkeiten das Arbeitsgericht den Unparteiischen, das für die Entscheidung des Streites zuständig wäre, bei Gesamtstreitigkeiten das Bundesarbeitsgericht.

§11 Die Schiedsstelle entscheidet in jeder Zusammensetzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§12

Die Entscheidungen der Schiedsstelle beschränken sich auf die Auslegung streitiger Tarifbestimmungen; für die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche bleiben die Arbeitsgerichte zuständig. Insoweit können aber die Schiedsstellen als Gütestellen wirksam werden.

§13

Unterläßt eine Partei - trotz Aufforderung und Fristsetzung - die Benennung der Schiedsrichter oder wird der Streitfall vor der Schiedsstelle innerhalb vier Wochen nach ihrer Anrufung beigelegt oder lehnt die Schiedsstelle eine Entscheidung ab, so ist das Schiedsverfahren als erledigt anzusehen.



§ 14

Die Verfahrenskosten einschließlich der Auslagen für den Unparteiischen tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden Kosten und Auslagen der Beteiligten einschließlich der Schiedsricher nicht erstattet. Bad Münder, den 6. Oktober 1969

Für die Federführende    Gewerkschaft Holz und Kunststoff
Stelle der Verbände                  -    Hauptvorstand    -

gez.: Strecker    gez.: Rhode
Hassert